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Rücktrittsvorbehalt in einem Vorvertrag – AGB-Kontrolle (BB 2006, Heft 11, S. 609)

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Einführung

BAG, Urteil vom 27.7.2005, 7 AZR 488/04

1 Leitsätze:

1. Ein Rücktrittsvorbehalt ist nach § 308 Nr. 3 BGB nur wirksam, wenn in dem Vorbehalt der Grund für die Lösung vom Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit angegeben ist und ein sachlich gerechtfertigter Grund für seine Aufnahme in die Vereinbarung besteht.

2. Die einem Arbeitgeber vorbehaltene einseitige Lösungsmöglichkeit von einem Vorvertrag kann einen Rücktrittsvorbehalt i. S. d. § 308 Nr. 3 BGB darstellen. Bei einem Vorvertrag zu einem Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis.

2 Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger den Abschluss eines Arbeitsvertrags anzubieten.

Der 1956 geborene Kläger studierte von Oktober 1978 bis September 1982 Physik und Sport für das Lehramt an der Gesamthochschule S, ohne allerdings das Studium mit einem förmlichen Abschluss zu beenden. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker, die er im Juni 1984 erfolgreich abschloss. Bis Dezember 1986 war er als Kfz-Elektriker tätig. Von Januar 1987 bis März 2003 war der Kläger als technischer Angestellter beschäftigt, seit 1991 als Einkaufsleiter und seit 1994 als Prokurist. Der Kläger absolvierte während seiner Berufstätigkeit mehrere REFA-Lehrgänge und sonstige berufsbegleitende Fortbildungen.

Am 16. 2. 2003 bewarb sich der Kläger bei der Städtischen Hauptschule B als Lehrer für die Sekundarstufe I in den Fächern Physik und Technik. Nach dem Erlass des beklagten Landes vom 12. 12. 2002 zur "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 15. 9. 2003 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2003/2004" war für den Seiteneinstieg von Bewerbern für Hauptschulen ohne einschlägige Lehramtsausbildung unter 2.3.2 Folgendes bestimmt: "Daneben können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die – ei...

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