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Rückstellungen / Zusammenfassung

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Überblick

Die Personabteilung hat regelmäßig Rückstellungen an die Finanzbuchhaltung zu melden. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder Verluste, die am Bilanzstichtag hinsichtlich ihrer Entstehung, der Höhe und dem Zeitpunkt nach ungewiss sind. Insofern unterscheiden sie sich auch von Verbindlichkeiten. Denn bei Verbindlichkeiten sind die Höhe und der Zeitpunkt am Bilanzstichtag bereits bestimmt. Durch die Bildung einer Rückstellung können später zu leistende Ausgaben dem Zeitraum des rechtlichen Entstehens bzw. der wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet werden. Rückstellungen aus Arbeitsverhältnissen und Personalverpflichtungen können auf gesetzlichen Regelungen bzw. tariflichen oder vertraglichen Vereinbarungen basieren. Verpflichtungen aus Mitarbeiteransprüchen entstehen häufig aufgrund geleisteter Überstunden und Ansprüchen aus Urlaub, Boni oder Pensionen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Handelsrechtlich sind Rückstellungen in den §§ 249, 274 Abs. 1 HGB geregelt. Für andere Zwecke dürfen in der Handels- und Steuerbilanz keine Rückstellungen gebildet werden (Passivierungsverbot). Das Steuerrecht verweist in § 5 Abs. 1 EStG auf die allgemeinen Rückstellungsnormen des Handelsrechts und regelt punktuell einzelne Rückstellungen in § 5 Abs. 2a - 5 EStG. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt handelsrechtlich nach §§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1 Satz 2-4 und Abs. 2 HGB sowie steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG. Die steuerliche Passivierung von Rückstellungen für Pensionen richtet sich nach § 6a EStG. Weitere Erläuterungen finden sich in den Hinweisen R 5.7, 6.11, 6a EStR sowie H 6a EStH. Sonderregelungen des HGB, Aktien- und GmbH-Rechts sowie der GOB sind zu beachten. Im Anhang anzugebende Pflichtangaben ergeben sich aus § 285 HGB.

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