Prof. Dr. Sascha Dawo
, Dr. Marlies Karg
Der "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag" entspricht dem zukünftigen Zahlungsbetrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist. Eine Abzinsung erfolgt gesondert nach § 253 Abs. 2 HGB. Dieses Begriffsverständnis wird im Folgenden zugrunde gelegt.
Die Schätzung des Verpflichtungsbetrags ist nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung unter der Annahme einer Erfüllung entsprechend den betriebsindividuellen Planungen vorzunehmen. Die Höhe der Rückstellungen richtet sich (insbesondere bei Verbindlichkeitsrückstellungen relevant) nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. D. h., dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen einzubeziehen sind.
Die künftigen Preis- und Kostensteigerungen müssen sachgerecht geschätzt werden. D. h. es sind aus der Stichtagsperspektive hinreichend objektiv erkennbaren Hinweise für den Eintritt zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Gleichwohl können bei der Inanspruchnahme die tatsächlichen Aufwendungen von dem Betrag der Rückstellung abweichen.
Im Zuge der Schätzung des nominellen Verpflichtungsbetrags besteht die Möglichkeit, sich an den Inflationserwartungen zu orientieren. Bei Lohnkosten sind die Lohnsteigerungen anhand von Erfahrungswerten des Unternehmens oder der entsprechenden Branche anzusetzen.
Rückstellungen sind nach den Kenntnissen am Bilanzstichtag zu bewerten. Nach dem Bilanzstichtag eingetretene wertbegründende Ereignisse dürfen nicht berücksichtigt werden; wertaufhellende Ereignisse sind hingegen einzubeziehen.
Umsatzsteuerbeträge, die später als Vorsteuer abgezogen werden können, sind nicht einzubeziehen.