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Rückstellung, Rekultivierung / 5 Abbildung in der Steuerbilanz

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Überblick und Unterschiede zur Handelsbilanz

Für Rückstellungen gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Müssen Rückstellungen in der Handelsbilanz zwingend gebildet werden, sind sie auch für die Steuerbilanz zu übernehmen, soweit steuerliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Auch die handelsrechtliche Bewertung gilt im Grundsatz für die Steuerbilanz, jedoch nur so weit, wie das Steuerrecht keine selbstständigen Bewertungsvorschriften enthält. In Bezug auf die Bewertung von Rückstellungen finden sich in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG gesonderte Regelungen.

Die in Bezug auf Rekultivierungsrückstellungen besonders relevanten Aspekte bzw. Unterschiede werden im Folgenden überblicksartig dargestellt:

 
  Handelsbilanz Steuerbilanz
Zu berücksichtigende Preisverhältnisse Preisverhältnisse zum Zeitpunkt der Erfüllung (siehe oben). Die Preisverhältnisse am Bilanzstichtag sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG maßgebend. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht zu berücksichtigen sind.
Abzinsung Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen. Rückstellungen mit Laufzeit am Bilanzstichtag von mehr als 12 Monaten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen.
Zinssatz für die Abzinsung Nach § 253 Abs. 2 HGB ist der von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre anzuwenden (§ 253 Abs. 2 HGB). 5,5 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG.
Bestimmung der Restlaufzeit für die Abzinsung (und Preisniveauanpassung (nur Handelsbilanz)) Grundsätzlich ist die Abzinsung über die gesamte Dauer der Verpflichtung (Ausbeutungsphase und Rekultivierungsphase) vorzunehmen, wobei entweder tranchenweise vorgegangen werden ka...

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