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Rückstellung, Drohverlustrückstellung / 4.2 Beschaffungsgeschäfte über nicht bilanzierungsfähige Leistungen

Prof. Dr. Sascha Dawo, Dr. Marlies Karg
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Schließt der Unternehmer Verträge mit Lieferanten zur Beschaffung von nicht bilanzierungsfähigen Leistungen ab, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind. Es kann allerdings erforderlich sein, eine Drohverlustrückstellung in der Handelsbilanz zu bilden, wenn der wirtschaftliche Wert der Leistung für den Bilanzierenden seit dem Vertragsabschluss gesunken ist und hinter dem Wert der vom Bilanzierenden zu erbringenden Gegenleistung (i. H. d. zu zahlenden Entgelts) zurückbleibt.[1] Kann der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung nicht verlässlich bestimmt werden, kommt der Ansatz einer Drohverlustrückstellung regelmäßig nur im Fall einer Fehlmaßnahme in Betracht (IDW RS HFA 4, Rz. 32). In diesem Fall ist die Leistung für den Bilanzierenden "wertlos", da die Leistung (aus der Sicht am Bilanzstichtag) nicht mehr benötigt wird und sich somit als Fehlmaßnahme herausstellt.

 

Beispiel: Fehlmaßnahme bei Dienstleistungen

Eine GmbH hat einen Unternehmensberater zur Einführung eines neuen Produkts mit der Erstellung einer Marktstudie beauftragt. Die Gesellschafter der GmbH haben sich jedoch entschieden, von diesem Vorhaben Abstand zu nehmen, sodass die Marktstudie nicht mehr erforderlich ist.

Da die Marktstudie erst im folgenden Geschäftsjahr durchgeführt werden sollte, ist der Vertrag am Bilanzstichtag noch von keiner Seite erfüllt, sodass aufgrund dieser Fehlmaßnahme eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden ist.

Alternative: Die GmbH verhandelt mit dem Unternehmensberater (vor dem Bilanzstichtag) darüber, den Vertrag über die Marktstudie aufzuheben. Um nicht den vollen vereinbarten Betrag zahlen zu müssen, vereinbart die GmbH mit der Unternehmensberatung, dass sie als Schadenersatz einen Betrag nur in Höhe des...

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