Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
6.1 Sachverhalt
Fahrradhändler F hat sich ein besonderes Geschäftsmodell ausgedacht: Um Kunden langfristig an sich zu binden, bietet er ihnen beim Kauf von Kinderfahrrädern an, diese – soweit sie noch funktionsfähig sind – zu 40 % des ursprünglichen Kaufpreises wieder zurückzunehmen, wenn gleichzeitig ein größeres Fahrrad bei ihm erworben wird.
Kunde K hatte im Frühjahr 2025 ein Kinderfahrrad "Puki" für 299 EUR erworben und dieses im September 2026 gegen ein größeres Kinderfahrrad eingetauscht. Auf den Kaufpreis des neuen Fahrrads von 399 EUR wurden ihm vereinbarungsgemäß (gerundet) 120 EUR angerechnet, sodass K nur noch 279 EUR bezahlen musste.
6.2 Fragestellung
F bittet um Auskunft, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für ihn aus seinem Geschäftsmodell ergeben.
6.3 Lösung
F ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Lieferung des Fahrrads "Puki" im Frühjahr 2025 war eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung, die auch keiner Steuerbefreiung unterlag. Da K insgesamt 299 EUR aufwandte, war aus diesem Betrag die USt mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG betrug damit (299 EUR : 1,19 =) 251,26 EUR und die Umsatzsteuer (251,26 EUR × 19 % =) 47,74 EUR. Die Umsatzsteuer entstand mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der Lieferung im Frühjahr 2025. Steuerschuldner war F.
Die Rückgabe des alten Fahrrads stellt weder eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung noch eine Rückgabe dar. Da keine Gründe für eine Rückabwicklung der damaligen Lieferung vorliegen, handelt es sich um eine Rücklieferung, die aufgrund eines neuen Verpflichtungsgeschäfts stattfindet. K liefert – nichtsteuerbar, da er nicht als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens handelt – an F das alte Fahrrad, da er ihm die Verfüg...