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Rückforderung von Corona-Hilfen: insolvenzrechtlicher Ha ... / 3. Coronabedingter Umsatzrückgang bei Überbrückungshilfen

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Um eine Überbrückungshilfe zu beantragen, musste ein Umsatzrückgang im Förderzeitraum von mehr als 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum bestanden haben, der auf die Corona-Pandemie zurückzuführen war. Die FAQs führen hierzu aus, dass Umsatzausfälle, die aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten, nicht gefördert werden sollen. Nicht coronabedingt sind insb. Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialgenpässe) ergeben.

Im Rahmen der Schlussabrechnung wurde nun von den Bewilligungsstellen genauer geprüft, auf welchen Faktoren der Umsatzrückgang beruhte. Häufig bestand zwar ein Umsatzrückgang von mehr als 30 % bei den Antragstellern, dieser beruhte jedoch auf Faktoren, die nach Ansicht der Bewilligungsstellen nicht förderbedürftig sind. Als Beispiel kann hier der Einbruch von Lieferketten bzw. Lieferbeziehungen mit China, aufgrund von strengen Corona-Lockdowns, genannt werden.

Die Bewilligungsstellen erkennen einen coronabedingten Umsatzeinbruch jedoch nur dann an, wenn dieser auf Maßnahmen beruht, die von der deutschen Bundesregierung ausgehen, d.h. Schließungsmaßnahmen, Testpflichten für bestimmte Einrichtungen (wie bspw. Kino). Umsatzrückgänge, die zwar auf Corona im Allgemeinen zurückzuführen sind, aber wie im o.g. Beispiel auf Maßnahmen ausländischer Regierungen zurückzuführen sind, sind explizit nicht förderfähig.

Diese Ansicht wird durch die bereits existente verwaltungsgerichtliche Rspr. unterstützt. Exemplarisch kann hier das Urteil des VG Würzburg (VG Würzburg v. 17.7.2023 – W - 8 K 23.164) genannt werden. Demnach soll bei wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässen), die sich erkennbar daraus ergeben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschieben, keine Coronabedingtheit gegeben sein. Auch gesamtwirtschaftliche Veränderungen bzw. Fernwirkungen der Corona-Pandemie werden als nicht förderfähig anerkannt (vgl. VG Würzburg v. 17.7.2023 – W - 8 K 23.164 Rz. 62).

Beraterhinweis In den Fällen, in denen der Umsatzeinbruch auf wirtschaftlichen Faktoren, die zwar mit Corona zu tun haben, aber nicht auf Schließungsmaßnahmen oder Infektionsschutzmaßnahmen beruhen, sollten die Mandanten über das m.E. sehr hohe Risiko der Rückzahlung der Corona-Überbrückungshilfen aufgeklärt werden.

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