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Riester-Rente / 7.1 Grundsätze

Dr. Michael Myßen
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Zusammen mit der Riester-Förderung wurde der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung für Leistungen aus den begünstigten Altersvorsorgeverträgen und aus bestimmten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung vollzogen. Während die Beiträge in der Ansparphase durch Altersvorsorgezulagen und ggf. einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug steuerlich unbelastet bleiben, ist die spätere Auszahlung aus den Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe steuerpflichtig.[1] Es ist insoweit unerheblich, ob die Auszahlung als Einmalbetrag oder in Form lebenslänglicher Leistungen erfolgt.[2] § 22 Nr. 5 EStG stellt eine nachgelagerte Besteuerung auch in denjenigen Fällen sicher, in denen die aus den erfassten Vorsorgeprodukten ausgezahlten Leistungen nicht auf geförderten Beträgen beruhen. Allerdings werden in diesem Fall maximal die noch nicht besteuerten Erträge und Wertsteigerungen steuerlich erfasst. Darüber hinaus werden auch die in einer geförderten selbst genutzten Immobilie gebundenen Mittel für die nachgelagerte Besteuerung herangezogen (Wohnförderkonto).

In bestimmten Fallkonstellationen – z. B. bei Leistungen aus einem ungeförderten Altersvorsorgevertrag in Form einer Rentenversicherung – können sich negative Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG ergeben. Diese können mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden (horizontaler Verlustausgleich).

Bei Leistungen in Form von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG (weder Entschädigung[3] noch regelmäßig eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit).[4] Dies gilt nach Ansicht des FG Köln auch, wenn eine Kleinbetragsrente vor dem 31.12.2017 abgefunden und ausgezahlt wird.[5] Im Rahmen d...

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