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Riester-Rente / 3.5 Zulageverfahren

Dr. Michael Myßen
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3.5.1 Grundsatz

Für die Gewährung der Altersvorsorgezulage ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA[1] – zuständig. Die ZfA fungiert insoweit als Finanzbehörde.[2] Organisatorisch ist die ZfA Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund, finanzverfassungsrechtlich ist die Aufgabe der Zulageförderung dem Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen, welches sich hierzu im Wege der sog. Organleihe der ZfA bedient.[3]

[1] § 81 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 8.7.2015, X R 41/13, BStBl 2016 II S. 525.
[3] BFH, Urteil v. 8.7.2015, X R 41/13, BStBl 2016 II S. 525.

3.5.2 Zulageantrag

Das Zulageverfahren ist ein weitgehend automatisches Verfahren, welches auch als modifiziertes Anbieterverfahren bezeichnet wird. So hat der Anbieter den Zulageantrag des Anlegers zu erfassen und per Datensatz an die ZfA zu senden. Die Frist für die Stellung des Zulageantrags beträgt 2 Jahre. Er ist auf amtlichem Vordruck[1] bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres abzugeben, das auf das Kalenderjahr der Beitragsleistungen folgt. Die Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2024 kann also längstens bis zum 31.12.2026 beantragt werden, die Zulage für 2025 bis zum 31.12.2027.

Ein Teil der im Zulageantrag erforderlichen Angaben ist aufgrund der dem Anbieter bekannten Daten bereits eingetragen, etwa die persönlichen Daten des Zulageberechtigten sowie die Zertifizierungsnummer und die im Anspruchsjahr geleisteten zulagebegünstigten Beiträge. Der Zulageberechtigte muss die enthaltenen Eintragungen im Wesentlichen um die Angaben bezüglich seines Finanzamts, seiner Sozialversicherungsnummer, des Ehegatten und ggf. um die Angaben für die Kinderzulage ergänzen, bevor er den mit seiner Unterschrift versehenen Antrag an seinen Anbieter zurücksendet. Die Ein­tragungen sollten genau geprüft werden. Wie bereits ausgeführt wird das Zulageverfahren weitgeh...

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