Mit der Divergenzbeschwerde (s. hierzu Arbeitshilfe: Nichtzulassungsbeschwerde (Divergenz)) soll die einheitliche Erkenntnis der Rechtsinhalte in der Arbeitsgerichtsbarkeit gewahrt werden. Die Voraussetzungen der Divergenzbeschwerde stimmen mit denen überein, nach denen das LAG über die Zulassung der Revision gegen sein Urteil entscheidet.
Das Urteil des LAG muss
- von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Spruchkörper abweichen und
- auf dieser Abweichung beruhen.
Divergenzfähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind nur die Entscheidungen der im ArbGG abschließend aufgezählten Spruchkörper. Nicht divergenzfähig sind die Entscheidungen des BGH oder anderer oberster Bundesgerichte.
Das BAG berücksichtigt eine divergierende Entscheidung nur dann, wenn der Beschwerdeführer sie benennt. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine divergierende Entscheidung eines anderen LAG stützt, rechtfertigt dies die Beschwerde nur dann, wenn es zu dieser Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Entscheidungen des BAG gibt. In diesen Entscheidungen muss das BAG zu einer Rechtsfrage abschließend Stellung genommen haben. Zu den hier relevanten Entscheidungen gehören auch Beschlüsse des Großen Senats des BAG, nicht aber Vorlagebeschlüsse an den Großen Senat oder Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.
Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welchen abstrakten fallunabhängigen Rechtssatz das LAG in seiner instanzabschließenden Entscheidung aufgestellt hat oder welche entsprechenden Rechtssätze des Arbeitsgerichts es sich in seinem Urteil zu Eigen gemacht hat. Sodann hat er dem die abweichenden fallübergreifenden, als Rechtssatz formulierten Ausführungen der divergierenden Entscheidung gegenüberzustellen. Der Besc...