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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zweckbetriebe / 2.3 Wichtig: Wettbewerbsbeschränkungsklausel

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 18

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Der Wettbewerb eines Zweckbetriebes zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art muss auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt sein. § 65 Nr. 3 AO (s. Anhang 1b) fordert daher eine Wettbewerbsbeschränkungsklausel.

Der Schutz des Konkurrenzgedankens und die Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen ist daher zu beachten. Tritt die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aber in Wettbewerb zu Zweckbetrieben in der gleichen oder ähnlichen Form anderer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, ist diese Tatsache unschädlich (s. AEAO zu § 65 AO TZ 4, Anhang 2).

 

Tz. 19

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

S. auch BFH-Urteil vom 28.10.1960, BStBl 1961 Teil III S. 109; BFH-Urteil vom 02.10.1968, BStBl 1969 Teil II S. 43. S. zum Wettbewerbsgedanken auch BFH-Urteil vom 13.08.1986, BStBl 1986 Teil II S. 831. Das zitierte Urteil wird auszugsweise wiedergegeben:

"Produziert eine steuerbegünstigte Körperschaft im Auftrage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Fernsehfilme unterhaltenden, belehrenden und informierenden Inhalts über wichtige Anliegen der Kirche, die die steuerbegünstigte Körperschaft trägt, so tritt diese dadurch zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung der gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecke unvermeidbar ist. Es ist das Recht der Kirchen, sich zu allen wichtigen gesellschaftlichen Fragen aus kirchlicher, religiöser und ethischer Sicht zu äußern. Hierfür stehen ihnen im Fernsehen auch konkret Sendezeiten zur Verfügung. Wenn sie aber nicht als Kirche, sondern als privatrechtlich organisierte Produktionsgesellschaften unterhaltende, belehrende und informierende Filme über wichtige soziale Frage...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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