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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zuwendungen an Arbeitnehmer

Prof. Dr. Matthias Alber
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Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Das Lohnsteuerrecht bietet Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer des Vereins/der Körperschaft Zuwendungen zu tätigen, die der Verein als Arbeitgeber ggf. als Betriebsausgaben absetzen kann, ohne dass für den Arbeitnehmer Lohn- und Lohnkirchensteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Zu den steuerfreien Zuwendungen gehören neben Annehmlichkeiten und Gelegenheitsgeschenken:

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt nach § 9a Nr. 1 EStG (Anhang 10) 1 230 EUR.

Arbeitslosengeld und andere Unterstützungs- oder Überbrückungszahlungen

Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallsgeld, Arbeitslosenhilfe, Zuschuss zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld, Gründerzuschuss und Existenzgründungszuschuss sind steuerfrei (s. § 3 Nr. 2 EStG und R 3.2 LStR). Es ist aber zu prüfen, ob derartige Einnahmen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Aufstockungsbeträge

Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz sind steuerfrei (s. § 3 Nr. 28 EStG und R 3.28 LStR).

Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt

bei hauptamtlich Tätigen in vollem Umfang steuerfrei,

bei ehrenamtlich Tätigen i. H. v. 1/3 der Entschädigung, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 250 EUR steuerfrei (s. § 3 Nr. 12 EStG sowie R 3.12 Abs. 3 LStR).

Auslagenersatz, pauschaler

Pauschaler Auslagenersatz ist nur steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine

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