Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Das Lohnsteuerrecht bietet Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer des Vereins/der Körperschaft Zuwendungen zu tätigen, die der Verein als Arbeitgeber ggf. als Betriebsausgaben absetzen kann, ohne dass für den Arbeitnehmer Lohn- und Lohnkirchensteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Zu den steuerfreien Zuwendungen gehören neben Annehmlichkeiten und Gelegenheitsgeschenken:
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt nach § 9a Nr. 1 EStG (Anhang 10) 1 230 EUR.
Arbeitslosengeld und andere Unterstützungs- oder Überbrückungszahlungen
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallsgeld, Arbeitslosenhilfe, Zuschuss zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld, Gründerzuschuss und Existenzgründungszuschuss sind steuerfrei (s. § 3 Nr. 2 EStG und R 3.2 LStR). Es ist aber zu prüfen, ob derartige Einnahmen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Aufstockungsbeträge
Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz sind steuerfrei (s. § 3 Nr. 28 EStG und R 3.28 LStR).
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt
bei hauptamtlich Tätigen in vollem Umfang steuerfrei,
bei ehrenamtlich Tätigen i. H. v. 1/3 der Entschädigung, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 250 EUR steuerfrei (s. § 3 Nr. 12 EStG sowie R 3.12 Abs. 3 LStR).
Auslagenersatz, pauschaler
Pauschaler Auslagenersatz ist nur steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachun...