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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zollrecht für Vereine / VIII. Kurzübersicht zum Brexit

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 130

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Seit dem 01.01.2021 gehört Großbritannien nicht mehr der Europäischen Union an, sondern gilt zollrechtlich als Drittland. Zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU wurde ein "Abkommen über Handel und Zusammenarbeit" – "Trade and Cooperation Agreement (TCA)" – abgeschlossen, welches zunächst zum 01.01.2021 vorläufig angewendet wurde und zum 01.05.2021 in Kraft getreten ist. Es handelt sich bei diesem TCA um ein sog. "Freihandelsabkommen", das den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU regelt.

 

Tz. 131

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Hierbei ist wichtig, zu bestimmen, was "präferenzieller Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen" meint. Waren, deren eindeutiger und nachweisbarer "Ursprung" das Vereinigte Königreich oder die EU ist, können in den jeweils anderen Vertragspartner zollfrei eingeführt werden. Hierbei befassen sich ein Großteil der Regelungen des Abkommens mit der Definition und dem Nachweis dieses "Ursprungs". Die bloße "Herkunft" aus dem oder eine Einführ über das Vereinigte Königreich stellen noch keinen "Ursprung" dar und berechtigen noch nicht zur Inanspruchnahme einer Zollpräferenz. Als Zollpräferenz wird – hierauf wurde oben eingegangen – eine begünstigte Zollbehandlung (im Falle des TCA ein Verzicht auf die Entstehung von Zöllen) verstanden.

 

Beispiel

Wird etwa eine Ware in Großbritannien hergestellt, die aus Bestandteilen besteht, die sämtlich in China gefertigt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ware ihren "Ursprung" in Großbritannien hatte. Gleiches gilt etwa, wenn Autos aus China zunächst nach Großbritannien geliefert werden, um im Anschluss in die EU importiert zu werden. Würden beide vorgenannten Sachverhalte bereits ausreichen, um von ei...

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