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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zollrecht für Vereine / VII. Empfehlungen

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 120

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es sollte auch in den Verwaltungen (großer) (gemeinnütziger) Vereine dafür Sorge getragen werden, dass das Zollrecht neben dem Steuerrecht ernst genommen wird. Hierzu ist es erforderlich, eine professionelle Zollabteilung vorzuhalten, die gewährleistet, dass den zollrechtlich existierenden Verpflichtungen nachkommen wird. Insbesondere sollte der Zoll nicht dem Einkauf zugeordnet, sondern der Steuerabteilung angegliedert werden, sofern eine solche existiert. Ist das nicht möglich, muss gewährleistet sein, dass die mit der Klärung zollrechtlicher Fragstellungen betraute Abteilung umfassende Kenntnis über die Warenbeziehungen mit Drittländern erlangt. Nur wenn eine Kenntnis sämtlicher relevanter Sachverhalte vorhanden ist, kann gewährleistet werden, dass zollrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird.

 

Hinweis

Erfahrungsgemäß stellt die bei Forschungseinrichtungen und großen international tätigen Vereinen anzutreffende dezentrale Verwaltungsstruktur das größte Problem im Hinblick auf die Gewährleistung eines zuverlässigen Informationsflusses dar. Es muss versucht werden, durch Zentralisierung der für den Wareneinkauf aus Drittländern zuständigen Abteilungen bzw. deren enger Abstimmung mit der für die Verzollung verantwortlichen Abteilung ein ineinandergreifendes Zusammenarbeiten zu gewährleisten. Insbesondere darf es nicht passieren, dass Verwaltungseinheiten oder Abteilungen unter Verwendung der EORI-Nummer des Vereins eigenständig Gegenstände aus dem Drittland erwerben, ohne dass die Verwaltung des Vereins – bzw. die für die Verzollung verantwortliche Abteilung – hiervon Kenntnis hat.

 

Tz. 121

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es sollte überprüft werden, welche und wie viele EORI-Nummern verwendet werden. Idealerweise sollte nur eine EORI-Nummer...

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