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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zollrecht für Vereine / VI. Unterschiede Zollprüfung zur steuerlichen Außenprüfung

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 107

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Bei der Zollprüfung handelt es sich ähnlich der "normalen" Außen- oder Betriebsprüfung um die bedeutsamste Möglichkeit der Zollverwaltung, seitens der Zollpflichtigen im Rahmen ihrer Zollanmeldungen erklärte Sachverhalte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen zu können. Aus dem Umstand, dass die europäischen Regelwerke das Verfahrensrecht insgesamt nur unvollständig regeln und mithin das nationale Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt, ergeben sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit der jeweiligen Regelungen – auch und insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen – Schwierigkeiten. So existieren parallele Regelungen zwischen dem europäischen Recht und dem nationalen Verfahrensrecht – der AO – oder es fehlt an europäischen Vorschriften. Im erstgenannten Fall findet das europäische Recht vorrangig Anwendung, im letztgenannten Fall bleibt es bei der Geltung des nationalen Verfahrensrechts.

 

Tz. 108

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Art. 48 UZK bestimmt, dass die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen können. Hierzu können sie die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Nach Art. 15 UZK haben alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Veranlassung innerhalb der von diesen gegebenenfalls festgesetzten Fristen alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden. Zudem ist den Zollbehörden jede erforder...

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