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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zollrecht für Vereine / 3. Verfahrensrechtliches

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 140

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Eine Präferenzbehandlung wird seitens des Vertragspartners nur gewährt, wenn ein entsprechender Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt wird. Der Einführer muss diesen Antrag stellen, er ist für die Richtigkeit seines Antrags und die Einhaltung der Voraussetzungen des Ursprungskapitels verantwortlich. Als Grundlage für den Antrag stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: (1) Wie in anderen Freihandelsabkommen ist ein in der Ausfuhrvertragspartei (UK oder EU) ausgefertigter Präferenznachweis vorgesehen. Dieser ist im TCA in Gestalt einer sog. Erklärung zum Ursprung (EzU) vorgesehen. (2) Alternativ kann – wie im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan – der Antrag mit der sog. Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses begründet werden.

 

Hinweis

Auf Waren, die nach einer Ausbesserung/Reparatur in der jeweils anderen Vertragspartei des TCA (EU oder UK) wiedereingeführt werden, dürfen – ungeachtet ihres Ursprungs – keine Zölle erhoben werden. Das sollte man sich merken, weil es bedeutet, dass Waren, die nach UK zur Reparatur oder Ausbesserung ausgeführt werden, ohne Entstehung von Zöllen wieder in die EU eingeführt werden dürfen. Es muss aber gewährleistet sein, dass es sich um die gleichen Waren handelt (sog. Nämlichkeit). Hierfür ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fotos, Seriennummer usw.) Sorge zu tragen.

 

Tz. 141

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Präferenzbehandlung ist grundsätzlich unmittelbar bei der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen. Wurde es versäumt, den Antrag in diesem Zeitpunkt zu stellen (insbesondere, weil weder eine EzU noch die Gewissheit des Einführers gegeben war) kann abweichend davon die Präferenzbehandlung auch im Rahmen einer Erstattung oder eines Erlass...

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