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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Wohlfahrtspflege / VI. Weitere Besonderheiten

Ursula Augsten
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Tz. 31

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind Zweckbetriebe, wenn die in § 66 AO (Anhang 1b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zweckbetriebe dieser Art sind immer von den Ertragsteuern befreit, wenn die Körperschaft als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. D. h., es entsteht keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht. Weitere Ausführungen bzw. Einzelheiten zu Fragen des Zweckbetriebes s. "Zweckbetriebe".

 

Tz. 32

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Werden auch Fremdleistungen erbracht, kann u. U. in Bezug auf die Fremdleistungen ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen (s. hierzu BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446; s. Tz. 10).

Beachte!

Für den schädlichen Leistungsanteil an den Gesamtleistungen (1/3-Anteil) ist die Einordnung in einen Zweckbetrieb gerechtfertigt. Dieser 1/3-Anteil genießt ebenfalls die steuerlichen Vorteile eines Zweckbetriebes (vgl. BFH vom 09.04.1987, BStBl II 1987, 659 und BFH vom 11.05.1988, BStBl II 1988, 908).

 

Tz. 33

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Wie ausgeführt, sind bei einem Wohlfahrtsbetrieb die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) nicht zu prüfen, § 66 AO (Anhang 1b) enthält anders als § 65 Nr. 3 AO keine Abwägungsklausel.

Ein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) liegt vor, wenn die Tätigkeit der unmittelbaren Verwirklichung der eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke dient (s. § 65 Nr. 1 AO, Anhang 1b), für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist (s. § 65 Nr. 2 AO, Anhang 1b) und die Körperschaft mit der Tätigkeit nicht mehr als unbedingt notwendig mit gewerblichen Unternehmen in Konkurrenz (Wettbewerb) tritt (sog. Abwägungsklausel, § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Bei der Schülerbeförderung ist es zum einen zweifelhaft, ob sie zur Zweckverwirklichung unbedingt not...

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