1. Allgemeines
Tz. 4
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Wohlfahrtspflege muss nach § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) auf die Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen gerichtet sein. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Es ist aber nicht erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung notleidender bzw. gefährdeter Menschen ausgerichtet ist. Es genügt, wenn zwei Drittel der Leistungen einer solchen Einrichtung notleidenden bzw. gefährdeten Menschen zugutekommen. Bei Erfüllung der Zwei-Drittel-Grenze kann auch der schädliche Leistungsanteil (also das übrige Drittel) steuerbegünstigt behandelt werden (BFH vom 11.05.1988, BStBl II 1988, 908) und Teil des Zweckbetriebs werden. Auf das Zahlenverhältnis von gefährdeten bzw. notleidenden und übrigen geförderten Personen kommt es nicht an.
2. Wohl der Allgemeinheit
Tz. 5
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Der Rechtsbegriff "zum Wohle der Allgemeinheit" ist fast mit dem Begriff "Förderung der Allgemeinheit" identisch. Dennoch kann der mildtägige Zweck auch für einen eng abgegrenzten Personenkreis in Betracht kommen.
3. Notleidend oder gefährdet
Tz. 6
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Für die Begriffe "notleidend" oder "gefährdet" ist die gesetzliche Vorschrift des § 53 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) heranzuziehen. D. h., die Personen müssen die dort genannten Voraussetzungen für die Bedürftigkeit erfüllen (s. AEAO zu § 66 AO TZ 3, Anhang 2).
Tz. 7
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Es handelt sich hierbei um Personen
- die infolge persönlicher Bedürftigkeit (wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands in bestimmten Lebenssituationen) hilfsbedürftig sind,
- die wirtschaftlich hilfsbedürftig und auf eine finanzielle Hilfe angewiesen sind (ggf. kommt auch eine Unterstützung durch Sachmittel in Betracht), oder
- den...