Tz. 79
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Das Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze führt zu dem Ergebnis, dass die gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer zu entrichten haben, weil die in § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) geforderte Bedingung erfüllt ist. D.h., die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, übersteigen insgesamt nicht 45 000 EUR im Jahr.
Saldierte Gewinne müssen, auch wie beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze (hier: nach Endversteuerung), dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereich zugeführt werden. Verluste und Gewinne aus Jahren, in denen die maßgebende Besteuerungsfreigrenze nicht überschritten wurde, bleiben bei dem Verlustabzug nach § 10d EStG (s. Anhang 10) außer Ansatz. Ein rück- und vortragbarer Verlust kann folglich nur in den Jahren entstehen, in denen die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze übersteigen. Dieser Verlust wird nicht für Jahre verbraucht, in denen die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR nicht übersteigen (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 24, Anhang 2).
Tz. 80
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Freigrenze von 45 000 EUR, ist eine Ertragsbesteuerung durchzuführen. Grundlage der Ertragsbesteuerung bildet das in dem Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ermittelte Ergebnis (Gewinn oder Verlust). D.h., die zusammengerechneten (saldierten) Ergebnisse aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind ausschlaggebend.
Ist das Gesamtergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe negativ (Verlust), kann den gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften ein Verlustabzug gewährt werd...