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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Wirtschaftlicher Ge ... / 2. Einnahmebegriff

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 66

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich der Einnahmebegriff nach der Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird der Gewinn nicht nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG (s. Anhang 10) ermittelt, gilt das Zuflussprinzip. Die umsatzsteuerliche Behandlung, ob eine Versteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten erfolgt, ist aber ohne Bedeutung.

Durch BMF-Schreiben vom 10.09.2002, BStBl I 2002, 867 wurde der Einnahmebegriff zur Bestimmung der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) neu bestimmt. Der Vollständigkeit halber wird dieses BMF-Schreiben nachfolgend wiedergegeben (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 15–17, Anhang 2).

a) Geänderter Einnahmebegriff

 

Tz. 67

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Durch die Änderung des AEAO vom 10.09.2002 (BStBl 2002 Teil I S. 867) wurde der Einnahmebegriff neu definiert. Wie früher bestimmt sich die Höhe der Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlungsart. Für steuerbegünstigte Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) oder § 5 EStG (s. Anhang 10) ermitteln, kommt somit § 11 EStG (s. Anhang 10) nicht in Betracht. Forderungszugänge sind folglich als Einnahmen zu erfassen. Bei anderen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ist das Zuflussprinzip i. S. von § 11 EStG (s. Anhang 10) maßgebend. Ob die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR übersteigen, ist für jedes Jahr gesondert zu prüfen. Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsfreigrenze maßgeblichen Einnahmen hinzuzurechnen.

 

Tz. 68

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 16–17, Anhang 2) gehören:

  • leistungsbezogene Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem...

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