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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vorsteuerbeträge / 4.2 Regelung seit 01.01.2003

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 97

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Nach Art. 17 der 6. EG-Richtlinie ist die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG a. F. der die Halbierung des Vorsteuerabzugs bei privater Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw durch den Unternehmer regelte, nicht zulässig. Seit 01.01.2003 können Verbände/Vereine wieder den Vorsteuerabzug für Pkw, wie nachfolgend dargestellt, geltend machen:

  1. Vorsteuerabzug in vollem Umfang (100 %). Wenn der Verband/Verein als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer das dem Unternehmensvermögen zugeordnete Fahrzeug auch für den ideellen Tätigkeitsbereich (außerunternehmerischen Bereich) benutzt, ist dieser Anteil zu besteuern. Es handelt sich insoweit um eine unentgeltliche Wertabgabe des unternehmerischen Bereichs an den außerunternehmerischen Bereich (gleichzusetzen mit einer fiktiven sonstigen Leistung), § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Anhang 5).

    Die außerunternehmerische Nutzung kann monatlich mit 1 % des inländischen Bruttopreises angesetzt werden. Kosten, die für Sonderausstattungen angefallen sind, gehören zu den Anschaffungskosten (z. B. Navigationssystem, Klimaanlage, CD-Wechsler etc.). Auch diese Kosten werden durch die monatliche 1 %-Regelung erfasst. Sind Kosten, die das Fahrzeug betreffen, nicht mit Vorsteuerbeträgen belastet, sind 20 % dieser Kosten abzugsfähig. Eine weitere Möglichkeit ist durch die Dokumentation mittels Fahrtenbuchs gegeben.

  2. Da § 15 Abs. 1b UStG a. F. aber noch für das Jahr 2003 gilt, kann auch wahlweise der auf 50 % beschränkte Vorsteuerabzug (dafür keine Besteuerung für außerunternehmerische Nutzung) geltend gemacht werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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