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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vermögensverwaltung / I. Definition und Arten der Vermögensverwaltung

Ursula Augsten
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Tz. 1

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

§ 14 Satz 3 AO (Anhang 1b) gibt vor, dass eine Vermögensverwaltung in der Regel dann vorliegt, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Dem Bereich der Vermögensverwaltung können deshalb regelmäßig die Tätigkeiten zugeordnet werden, die das Einkommensteuerrecht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG (Anhang 10) oder den Einkünften der Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG zurechnet. So hat auch bereits die Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Frage der Abgrenzung der Vermögensverwaltung einkommensteuerliche Grundsätze herangezogen werden können (BFH vom 26.02.1992, BStBl II 1992, 693 und BFH vom 21.05.1997, BFH/NV 1997, 825). Auch die Vermietung und Verpachtung von großem unbeweglichen Vermögen ist regelmäßig als Vermögensverwaltung zu werten (BFH vom 12.03.1964, BStBl III 1964, 364). Dies belegt, dass es auf den Umfang und auf die Art und Weise des genutzten Vermögens nicht ankommt.

Entscheidendes Kriterium für die Annahme einer reinen Vermögensverwaltung ist somit, dass die Einnahmeerzielung in erster Linie Ausfluss des Vermögens und nicht die unter Einsatz des Vermögens entfaltete Betätigung ist.

1. Kapitaleinkünfte

 

Tz. 2

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören wie ausgeführt die in § 20 EStG (Anhang 10) genannten Einnahmen, darunter fallen in erster Linie Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden, Investmenterträge und andere mehr.

 

Tz. 3

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Da jedoch stets die Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen ist, sei dies anhand der Wertpapiere erörtert. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung zur Abgrenzung der Frage zwischen der privaten Ve...

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