Tz. 10
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Wenn ein Verein ein Clubhaus errichtet und in diesem auch eine Vereinsgaststätte vorgesehen hat, die der Verein von Anfang an verpachtet, ist diese Tätigkeit der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Verein zunächst eine Vereinsgaststätte selbst betreibt und z. B. aufgrund eines Personalmangels den Gaststättenbetrieb zu einem späteren Zeitpunkt an einen Pächter überlässt, es verbleibt dann bei der Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Tz. 11
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Es sei denn, der Verein macht von seinem sog. Pächterwahlrecht Gebrauch. Der Verein kann sich nämlich in dieser Situation entscheiden, ob er den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Gewerbebetrieb) fortführt, oder die Entscheidung trifft, dass er im Zeitpunkt der Verpachtung die Betriebsaufgabe erklärt (vgl. BFH vom 13.11.1963, BStBl III 1964, 124). Mit dieser Entscheidung muss der Verein eine Betriebsaufgabeerklärung abgeben, mit der Folge, dass der Gewerbebetrieb eingestellt wird und die Vereinsgaststätte im Zuge der Verpachtung der Vermögensverwaltung zugeführt wird. Bei dieser Betriebsaufgabeerklärung muss jedoch der Verein grundsätzlich in der Vereinsgaststätte angefallene stille Reserven (z. B. Kundenstamm, gestiegene Gebäude- und Inventarwerte) auflösen und versteuern. Die Überführung des Betriebs oder Teilbetriebs aus dem ertragsteuerpflichtigen Bereich in den steuerbefreiten Bereich der Vermögensverwaltung ist jedoch ein teilweise beginnender Fall einer Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 5 KStG, Anhang 3). In diesen Fällen ist gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG (Anhang 3) eine Überführung zum Buchwert möglich.
Beispiel 1:
Der gemeinnützige Verein verpachtet die im Jahr 05 erstellte Vereinsgaststätte an ein...