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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vermietung und Verp ... / I. Allgemeines

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 1

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

In der Vergangenheit haben die Vereine (insbesondere die Sportvereine) ihre an sich steuerpflichtigen Einnahmen aus der Werbetätigkeit (Inseraten-, Anzeigen- und Bandenwerbung) an Werbeunternehmen oder andere Unternehmen verpachtet, mit der Folge, dass die Einnahmen aus den Werberechten steuerfrei belassen wurden. D.h., die mit der Werbetätigkeit verbundenen Miet- bzw. Pachteinnahmen, die das Werbeunternehmen bzw. ein anderer Verein zahlte, blieben als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung steuerbefreit.

 

Tz. 2

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Durch den AEAO zu § 67a AO TZ 9 (Anhang 2) wurde diese Einordnung bestätigt. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande, auf der Eisfläche etc. sowie von Lautsprecheranlagen) an Werbeunternehmer ist als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b).

Hinweis:

Eine gegenteilige Auffassung wird in dem BFH-Urteil vom 13.03.1991, BStBl II 1992, 101 mit Anmerkungen des BMF vertreten, der die Aussage trifft, dass der AEAO zu § 67a AO TZ 9 (Anhang 2) von diesem Urteil unberührt bleibt.

 

Tz. 3

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Voraussetzung für die Einordnung der Werbeeinnahmen in den Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist aber, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Für das Einordnungskriterium "Vermögensverwaltung" ist es ohne Bedeutung, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen dem Werbeunternehmer das Recht vom Verein überlassen wurde, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind.

 

Hinweis:

Das gilt aber nicht für die Übertragung von Rechten auf der Sportkleidung (z. B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen etc.) und auf Sportgeräten. Werden derartige Rech...

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