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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Verlustrücktrag/-vo ... / IV. Verlustvortrag

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 13

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste), die im Jahr ihres Entstehens nicht nach § 10d Abs. 1 EStG (Anhang 10) mit anderen (positiven) Einkünften verrechnet werden konnten (vertikaler Verlustausgleich) und auch nicht durch einen Verlustrücktrag ausgeglichen wurden, sind gesondert festzustellen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen (Veranlagungszeiträume nach dem Entstehen der Verluste) abzugsfähig. Hierbei sind Verluste bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt verrechenbar (sog. Sockelbetrag; § 10d Abs. 2 EStG, Anhang 10). Übersteigen die abzugsfähigen Verluste 1 Mio. EUR, können sie bei der Körperschaftsteuer (in den Jahren 2024 bis 2027) zu 70 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (sog. Mindestbesteuerung). In den Jahren vor 2024 und ab dem VZ 2028 können Verluste, die über dem Sockelbetrag liegen, nur zu 60 % berücksichtigt werden.

Bei der Gewerbesteuer ist ein Verlustabzug für einen den Sockelbetrag übersteigenden Verlust immer nur zu 60 % zulässig. Die bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2024–2027 erfolgte Anhebung auf 70 % wurde bei der Gewerbesteuer nicht nachvollzogen.

 

Beispiel:

Bei einem steuerbegünstigten Verein wurde bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer zum 31.12.2024 ein vortragsfähiger Verlust von 4 Mio. EUR festgestellt. In 2025 erzielt der Verein in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn von 3 Mio. EUR.

In 2025 kann bei dem Verein ein Verlustabzug wie folgt vorgenommen werden:

A. Körperschaftsteuer

 
Gewinn 2025   3 000 000 EUR
Verlustvortrag 31.12.2024 4 000 000 EUR  
Verlustabzug
  • Abzug Sockelbetrag.
./. 1 000 000 EUR. ./. 1 000 000 EUR
  3 000 000 EUR 2 000 000 EUR
  • Mindestbesteuerung
./. ...

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