Tz. 10
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Wird das Anzeigengeschäft einer Vereinszeitschrift durch den Verein auf einen Verlag/ein Werbeunternehmen übertragen, trägt dieser das Unternehmerrisiko bezüglich des Anzeigenteils. Da der Verein ein Recht an einen Dritten (Verlag/Werbeunternehmen) überlassen hat, ist zu prüfen, ob aus ertragsteuerlicher Sicht "Vermögensverwaltung" gegeben ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Voraussetzung für eine derartige Gestaltung ist der Abschluss eines geeigneten Vertrags zwischen dem Verein und dem Veranstalter. In dem Vertrag sollte das Entgelt, das von der Gesellschaft für die Überlassung der Rechte gefordert wird, klar fixiert sein und in der vereinbarten Höhe auch tatsächlich fließen.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Überlassung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (hier: Anzeigenwerbung) an einen anderen grundsätzlich Vermögensverwaltung darstellt (BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373 und BFH vom 07.11.2007, AZ: I R 42/06). Dies sei insoweit in mehreren vergleichbaren Fällen dargestellt.
Der BFH hat im erstgenannten Urteil ausdrücklich entschieden, dass, soweit eine gemeinnützige Körperschaft mit einem Verlag über das Werberecht einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft herausgegebenen Publikation einen Vertrag abschließt, lediglich eine Dienstleistung des Verlages vorliegt, wenn der Verlag die Zeitschrift zum Gegenstand seines Anzeigengeschäftes macht. Der BFH begründet dies damit, dass der Verlag die Anzeigenverwaltung wahrnimmt, indem er die Kunden bewirbt. Die Verbindung zum Sachteil der Zeitschrift, die die Werbung erst möglich macht, ist hierbei der Tatsache geschuldet, dass der Verlag nur dadurch das Werberecht nutzen kann.
Im Urteil vom 08.03.1967 a. a. O. hat der BFH explizit entschieden, dass ein...