1. Allgemeines
Tz. 180
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
In der gesetzlichen Vorschrift des § 10 UStG (Anhang 5) sind die Bemessungsgrundlagen für
- Lieferungen,
- sonstige Leistungen
- die Wertabgabetatbestände (Eigenverbrauchstatbestände)
geregelt.
Tz. 181
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Das UStG bestimmt, dass bei Umsätzen, die Lieferungen und sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb betreffen, Bemessungsgrundlage das Entgelt (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5) abzüglich der Umsatzsteuer ist (s. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5).
Im Rahmen der Wertabgabebesteuerung sind Umsätze, die in § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) bzw. § 3 Nr. 9a UStG (Anhang 5) näher definiert sind, wie folgt zu bemessen:
Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage.
2. Entgelt
Tz. 182
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der Begriff des Entgelts i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG (Anhang 5...