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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Umsatzsteuer / 2.5.1 Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeheime (§ 4 Nr. 16 Buchst. a–e UStG a. F.) – Rechtslage bis zum 31.12.2008

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 96

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG (Anhang 5) fallenden Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 UStG a. F. steuerbefreit: "Die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlungen, Diagonistik- oder Befunderhebung, Einrichtungen zur Geburtshilfe sowie Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze", wenn

  • diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
  • bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 und 2 AO (Anhang 1b) bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder oder bei von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der stationären Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind oder
  • bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik- oder Befunderhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen begünstigten Personen zugute gekommen sind oder
  • bei Altenheimen, Altenwohnungen und Pflegeheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 61 Abs. 1 SGB XII oder den in § 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b) genannten Personen zugute gekommen sind oder
  • bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegang...

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