Tz. 93
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Werden Grundstücke, Gebäude oder Grundstücksteile an andere Unternehmer vermietet oder verpachtet, kann auf die Anwendung der Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) verzichtet werden (sog. Option zur Umsatzsteuerpflicht). § 9 UStG (Anhang 5) regelt den Verzicht auf die Steuerbefreiung. Danach kann der Verein einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz (die Vermietung oder Verpachtung) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und der Leistungsempfänger (andere Verein) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nicht ausschließen. Der Unternehmer (Verein) hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
Hinweis:
In der Praxis empfiehlt es sich, den Mieter (Unternehmer), dem gegenüber der Verband/Verein zur Umsatzsteuerpflicht optiert, im Mietvertrag dazu zu verpflichten, mitzuteilen, wenn seine Unternehmereigenschaft entfällt. Es sollte eine Schadensersatzpflicht vereinbart werden für den Fall, dass der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Hierdurch kann sich der Verband/Verein für den Fall, dass der Vorsteuerabzug wegen des Wegfalls der Voraussetzungen zur Option (z. B. im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung) versagt wird, beim Mieter schadlos halten.
Beispiele für eine zur Option berechtigende Vermietung sind, wenn ein Verein seinen Sportplatz, seinen Tennisplatz, seine Turnhalle vermietet, die Gaststätte oder ein Übernachtungsheim verpachtet. Das gilt aber nicht für Umsätze an die Gemeinde zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben (z. B. Verpachtung einer Sporthalle zum Zwecke des Schulturnens).
Der Verzicht auf die S...