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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Umsatzsteuer / 2.4.1.2.4 Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 83

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Mit Urteil vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und im Fall der Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen (s. auch Abschn. 3.10 UStAE). Eine Aufteilung des Entgelts in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken (s. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Anhang 5) und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen (s. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, Anhang 5) ist daher ab 01.01.2005 nicht mehr vorzunehmen (s. § 27 Abs. 6 UStG, Anhang 5). R 86 UStR 2000 a. F. ist insoweit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden (s. auch BMF vom 15.10.2001, DStR 2001, 1935). Mit den UStR 2005 wurde R 86 UStR a. F. dieser Rechtsprechung angepasst.

Im Schreiben des BMF vom 17.04.2003, BStBl I 2003, 279 hat das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen ausführlich Stellung genommen und die Vorgaben des BFH bzw. EuGH näher präzisiert. Sportanlagen sind nach Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 1–10 UStAE insbesondere:

  • Sportplätze und Sportstadien,
  • Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder),
  • Tennisplätze und -hallen,
  • Schießstände von Schützenvereinen,
  • Festplätze für Schützenfeste,
  • Kegelbahnen,
  • Squash-, Reit-, Turn-, Sport-, Fest- und Mehrzweckhallen,
  • Eissportstadien, -hallen und -zentren,
  • Golfplätze.

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • ein oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen,
  • ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung darstellen,

die das Schicksal der Hauptleistung teilen.

Leistungsgegenstand bei der Nutz...

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