Tz. 153
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Diese Vorschrift beinhaltet folgenden Befreiungstatbestand:
Die Umsätze, die aus der Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen, die durch Personen und Einrichtungen erzielt werden, sind befreit, wenn diese überwiegend Jugendliche zu folgenden Zwecken bei sich aufnehmen:
- Erziehungs-,
- Ausbildungs-,
Fortbildungszwecke
oder
- für Zwecke der Säuglingspflege.
Die Leistungen können an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.
Befreit sind folglich auch die
- Beherbergung,
- Beköstigung und
- die üblichen Naturalleistungen,
die der Unternehmer (Einrichtungen und Personen) den Personen, die bei den Leistungen nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG (Anhang 5) tätig sind, als Vergütungen für geleistete Dienste gewähren.
Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen den beruflichen und die gesamte geistige, sittliche, körperliche Erziehung und Fortbildung von Jugendlichen (s. BFH vom 21.11.1974, BStBl II 1975, 389). Hierzu gehört u. a. auch die sportliche Erziehung. Die Befreiungsvorschrift gilt deshalb sowohl bei Sportlehrgängen von Berufssportlern als auch bei solchen für Amateursportler (s. Abschn. 4.23.1 Abs. 5 UStAE). Es braucht nur einer der begünstigten Zwecke angestrebt zu werden, z. B. die sportliche Erziehung der Jugendlichen bei Lehrgängen oder Freizeiten. Bei Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen kann ein Erziehungszweck dann angenommen werden, wenn die Aufnahmedauer mindestens einen Monat beträgt.
Tz. 154
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Im Urteil vom 28.09.2000, BStBl II 2001, 691 hat der BFH entschieden, dass die Gewährung von Beherbergungen und Beköstigungen etc. nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) steuerbefreit ist, we...