Tz. 58
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Wertabgaben liegen auch bei der Ausführung von sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) durch den unternehmerischen Vereinsbereich an den außerunternehmerischen Bereich der Körperschaft vor. Auch dieser Wertabgabetatbestand ist bei Vereinen denkbar. Er liegt z. B. vor, wenn Bürogeräte, Schreibmaterial, etc. und andere Gegenstände, die zum Unternehmensvermögen gehören, für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke des Vereins genutzt werden (private Zwecke der Mitglieder).
Tz. 59
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Wertabgabe setzt aber voraus, dass der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde und der Verband/Verein die Berechtigung hatte, für die Gegenstände den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen (s. Abschn. 3.4 Abs. 1 und 2 UStAE).
Das galt jedoch nicht bei der Verwendung eines Fahrzeuges, bei dessen Anschaffung oder Herstellung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Buchst. b UStG a. F. nur zu 50 % abziehbar waren (hat nur bis zum 31.12.2003 Gültigkeit), oder wenn § 15a Abs. 3 Nr. 2a UStG a. F. anzuwenden war (ebenfalls Gültigkeit nur bis zum 31.12.2003).
Tz. 60
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird auch die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, gleichgestellt (s. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, Anhang 5).
Hinweis:
Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verein Räumlichkeiten für eine private Geburtstags- oder Hochzeitsfeier kostenlos an einen Angestellten oder an ein Vereinsmitglied überlässt.
Tz. 61
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Sofern die ...