Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs am 24.02.2022 wurden neben den Sanktionen gegenüber Russland auch eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen gestartet, um den Staat Ukraine, die von den Kriegsfolgen betroffenen Menschen in der Ukraine und die Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.
So können beispielsweise ab dem 01.06.2022 registrierte, hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland Leistungen aus der Grundsicherung (Bürgergeld) erhalten (SGB II bzw. XII). Durch das sich noch im parlamentarischen Verfahren befindliche Leistungsanpassungsgesetz soll die Unterstützung etwas eingeschränkt werden. Danach sollen bedürftige Ukraine-Flüchtlinge, die nach dem 01.04.2025 nach Deutschland eingereist sind, nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Der Ausgang des parlamentarischen Verfahrens zu diesem Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten. Auch erhalten die Bundesländer vom Bund eine Unterstützung, unter anderem für die Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft oder dem Schulbereich.
Steuerlich wurden durch mehrere BMF-Schreiben und koordinierte Ländererlasse Rechtssicherheit für die sich in dieser humanitären Katastrophe Engagierenden geschaffen.
Insbesondere wurden im Rahmen eines sog. Katastrophenerlasses (BMF vom 17.03.2022, BStBl I 2022, 330) Regelungen bezüglich des Spendenabzugs und des Engagements steuerbegünstigter Einrichtungen und von Unternehmen getroffen. Für steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften enthält das BMF-Schreiben vom 31.03.2022 (BStBl I 2022, 345) Billigkeitsregelungen, um deren Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, Anhang 3) zu schützen.
Die o. g. getroffenen Regelungen und Billigkeitsmaßnahmen gelten (derzeit) bis zum 31.12.2026 (BMF vom 11.11.2022, BStBl I 2022, 1527; zuletzt verlängert mit BMF vom 04.12.2025, BStBl I 2025, 2048).
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