Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Einleitung
Tz. 21
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Der russische Angriffskrieg bringt den Menschen in der Ukraine Zerstörung, Tod und Vertreibung. Die vielen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine erfahren in Deutschland die persönliche und finanzielle Unterstützung der Bevölkerung und der Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet bleibenden Bevölkerung hilft der Demokratie in der Ukraine. Die mit den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.03.2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :013; BStBl I 2022, 330), vom 31.03.2022 (IV C 2 – S 1900/22/10045 :001; BStBl I 2022, 345), vom 07.06.2022 (IV C 4-S 2223/19/10003 :017) sowie vom 13.03.2023 (BStBl I 2023, 404) veröffentlichten Maßnahmen schaffen bundesweit Rechtssicherheit für die sich in dieser humanitären Katastrophe Engagierenden. Die Schreiben wurden mit BMF-Schreiben vom 04.12.2025 (BStBl I 2025, 2048) und vom 05.12.2025 (BStBl I 2025, 2061) bis zum 31.12.2026 verlängert.
Die folgenden FAQ geben einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise. Die Entscheidung im steuerlichen Einzelfall trifft das zuständige Finanzamt. Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen werden stetig in das Dokument aufgenommen.
2. Gesellschaftliches Engagement
1. Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Ändert sich wegen des Krieges in der Ukraine etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen?
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie zum Beispiel eine Stadt oder eine Gemeinde. Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deut...