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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ukraine-Krieg / I. Spenden

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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1. Vereinfachter Spendenabzug

 

Tz. 1

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2025 zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, bedarf es keiner Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung). Hier reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 2

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV, Anhang 11).

2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

 

Tz. 3

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen müssen ihre satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich ausschließlich und unmittelbar verfolgen (§ 61 AO, Anhang 1b). Unterstützt eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung ohne entsprechende Satzungsregelungen die vom Ukraine-Krieg Betroffenen (wie z. B. Einkaufshilfe, soziale Betreuung etc.) oder ruft sie zu Spenden zur Hilfe der davon Betroffenen auf, führt dieser – dem Grunde nach vorliegende Verstoß gegen die Satzung – in der Zeit bis zum 31.12.2025 nicht zu einem Problem mit der Steuerbegünstigung der Einrichtung.

 

Tz. 4

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Aus Billigkeitsgründen lässt es die Finanzverwaltung ...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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