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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Übungsleiter / IV. Weitere Beispielsfälle

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 63

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1:

Übungsleiter C vom Ruderverein "Gut Schlag" erhält im Jahr 01 ein monatliches Honorar von 500 EUR. C hat mit dem Ruderverein einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und ist Arbeitnehmer des Vereins. Er erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. v. § 19 EStG (Anhang 10). Im Hauptberuf ist er Gewerbetreibender und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG (Anhang 10).

Ergebnis 1:

C ist nach dem vorgegebenen Beispiel hinsichtlich der nebenberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer (Übungsleiter für den Ruderverein "Gut Schlag") tätig und nicht bereits anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ist wie folgt zu verfahren:

 
Einnahmen Trainertätigkeit 12 × 500 EUR 6 000 EUR
./. Aufwandsentschädigung, die nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) steuerfrei ist 3 000 EUR
verbleiben 3 000 EUR

./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

(s. § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG, Anhang 10)
1 230 EUR
verbleiben zu versteuern 1 770 EUR

Höhere nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Werbungskosten können bei Trainer C nur dann steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie den Betrag von 4 230 EUR (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1 230 EUR und steuerfreie Aufwandsentschädigung 3 000 EUR) übersteigen.

 

Hinweis:

Eine Pauschalierung der Lohnsteuerabzugsbeträge kann ggf. vom Verband/Verein in Betracht gezogen werden.

 

Tz. 64

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2:

Herr D ist nebenberuflich als Erzieher eingesetzt. Er bekommt von einem Verein im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 400 EUR. In seinem Hauptberuf ist Herr D als Arbeitnehmer in einem Werk der chemischen Industrie als Diplomchemiker tätig. Er erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen des §...

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