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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tennisclubs/-vereine / 6. Beispiele

Martin Maurer
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Tz. 26

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1:

Der Tennisverein, "Grün-Weiß e. V." hat im Kalenderjahr 01 eine neue Tennishalle errichtet und die gesamte Anlage an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (so genannte Zwischenvermietung) zur Nutzung überlassen

Die Baukosten betragen:

 
  Brutto Netto Vorsteuerbeträge
  EUR EUR EUR
Gebäude 428 400 360 000 68 400
Hallenboden 83 300 70 000 13 300
Netze, Schläger, Bälle usw.  23 800  20 000  3 800
  535 500 450 000 85 500

Ergebnis 1:

Die Vorsteuerbeträge, die auf das Gebäude entfallen (68 400 EUR), können vom Verein nicht abgezogen werden, weil es sich um eine Gebäudevermietung i. S. d. bürgerlichen Rechts und des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) handelt. Alle übrigen Vorsteuerbeträge (17 100 EUR), die auf die Betriebsvorrichtungen entfallen, können abgezogen werden (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 und 3 UStAE).

Es besteht aber die Möglichkeit, dass auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, wenn der andere Unternehmer von dem Personenkreis, dem er die Halle überlässt, ein Nutzungsentgelt erhebt – dies wird wohl der Regelfall sein. In diesem Fall sind die Bedingungen, die § 9 UStG (s. Anhang 5) für die Option (Verzicht auf die Steuerbefreiung) fordert, erfüllt. Der Vorsteuerabzug kann in diesem Fall in vollem Umfang vom Tennisverein geltend gemacht werden (hier: 85 500 EUR).

Beachte!

Die Einnahmen, die vom Verein durch die Überlassung der Tennishalle erzielt werden, sind ertragsteuerlich dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Sie genießen Ertragsteuerfreiheit. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 27

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2:

Der Tennisverein "Weiß-Blau 1805" e. V. hat die Halle im Jahre 01 an Mitglied...

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