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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerstrafrecht fü ... / V. Folgen einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 39

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Das bei einer Verurteilung wegen einer begangenen Steuerhinterziehung drohende Strafmaß beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von bis zu fünf Jahren oder auf eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt i. d. R. vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Ein großes Ausmaß ist zahlenmäßig nicht zu beschreiben. Man wird hiervon aber wohl erst bei Beträgen ab 500 000 EUR ausgehen können, s. hierzu Welnhofer-Zeitler in Wannemacher & Partner, Rn. 1449ff.; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, § 370 Rn. 565.

 

Tz. 40

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Neben der Straffolge für den handelnden Täter können sich nachteilige Konsequenzen für den (gemeinnützigen) Verein ergeben. Gemeinnützigen Vereinen droht bei Verstößen gegen die Rechtsordnung stets der Verlust der Gemeinnützigkeit. An sich muss hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung finden, tatsächlich wird dieser in der Praxis aber ignoriert, so dass das Risiko besteht, dass bei einer selbst betragsmäßig belanglosen Steuerhinterziehung, die dem gemeinnützigen Verein über das Handeln der für ihn tätigen Personen (z. B. Vorstand oder Geschäftsführer) zugerechnet wird, der Verlust der Gemeinnützigkeit droht.

 

Tz. 41

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Wird der Verstoß gegen die Rechtsordnung publik, können sich hieraus weitere nachteilige Folgen ergeben. Zu nennen ist z. B. das Wegbrechen von Spendern, das Abwenden von Zuschussgebern, das Entfallen von Aufträgen der öffentlichen Hand bis hin zur Zerstörung des "guten" Namens der gemeinnützigen Körperschaft.

 

Tz. 42

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Neben den vorgenannten Strafen können sich w...

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