Tz. 31
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Der Vereinsvorstand oder – falls vorhanden – der Geschäftsführer muss die in sein Ressort fallenden Aufgaben nicht in eigener Person erledigen, sondern darf sie kraft seiner internen Organisationsgewalt auf andere Personen delegieren. Dies gilt zum einen auf derselben Hierarchieebene – man spricht insofern von der sog. horizontalen Pflichtendelegation – in Gestalt der Schaffung von Bereichsvorständen (z. B. Finanzvorstand, Rechtsvorstand usw.). Möglich ist dies aber auch durch Verlagerung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten auf nachgeordnete Hierarchieebenen. Diesbezüglich ist von der sog. vertikalen Pflichtendelegation die Rede.
1. Horizontale Pflichtendelegation
Tz. 32
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Geschäftsleitung obliegt in kleineren Vereinen meist einzelnen Personen. Je größer der Verein ist, desto vielfältiger und komplexer werden die Führungsaufgaben und damit auch die Koordinationsprobleme. Insbesondere wegen der mit der Größe der Einheit steigenden Komplexität gibt es im Hinblick auf mehrköpfig besetzte Führungsgremien daher die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sachgerecht untereinander in verschiedene Ressorts aufzuteilen. Es wird von der sog. horizontalen Pflichtendelegation gesprochen, s. Heerspink in Flore/Tsambikakis, Einf. zu §§ 377ff. AO Rn. 62.
Tz. 33
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Typischerweise existieren Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, die sich um technische Gegebenheiten kümmern, während ein anderer Geschäftsführer die Ressortverantwortlichkeit z. B. für den Bereich Steuern übernimmt. Im Falle einer solchen Pflichtendelegation darf das "unzuständige" Organmitglied (z. B. ein Vereinsvorstandsmitglied) grds. darauf vertrauen, dass das mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche betraute "zuständige" Organmit...