Tz. 54
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Zur Berechnung der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt ihres Beginns entscheidend. Hierbei ist wiederum zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden. Daneben ist zwischen der Begehung durch aktives Tun oder durch Unterlassen zu differenzieren.
1.3.1 Verfolgungsverjährung
Tz. 55
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt bei einer Straftat wie der (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung, sobald die Tat beendet ist, s. § 78a StGB. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Hinweis:
Beim Begriff der Beendigung einer Straftat handelt es sich um einen juristischen Fachbegriff, der eine rechtliche Prüfung mit Blick auf den konkret verwirklichten Straftatbestand erfordert. Insbesondere ist der Begriff der Beendigung nicht mit dem der Vollendung identisch, die in der Regel früher verwirklicht wird als die Beendigung der Tat. Allgemein wird unter Beendigung der Tat der Abschluss der Handlung oder Unterlassung verstanden, die den Tatbestand des Delikts erfüllt, s. Mitsch, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2016, § 78a Rn. 5. Die Vollendung stellt lediglich auf die Erfüllung des Straftatbestandes als solchen ab, während zur Beendigung auch der Eintritt eines etwaigen Erfolges gehört; der Täter muss sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen haben, das Tatunrecht muss sich in vollem Umfang verwirklicht haben.
Tz. 56
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Bei der Steuerhinterziehung von Veranlagungssteuern durch falsche Erklärung beginnt die Verjährungsfrist mit der Festsetzung der (fehlerhaften) Steuer durch Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen, s. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 78a Rn. 10. Hingegen soll für die Steuerhinterziehung durch Unterl...