I. Grundvoraussetzungen
1. Steuerpflicht
Tz. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2025
Die Verpflichtung Steuererklärungen abzugeben, besteht dann, wenn eine generelle Steuerpflicht besteht.
Gemäß § 1 KStG unterliegen Vereine als sonstige juristische Personen des privaten Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (vgl. Anhang 3) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Für nicht rechtsfähige Vereine bestimmt sich die persönliche Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 KStG (vgl. Anhang 3). Soweit die gemeinnützige Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH ausgeübt wird, ergibt sich diese Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
2. Tatsächliche Geschäftsführung
Tz. 2
Stand: EL 141 – ET: 02/2025
§ 63 Abs. 3 AO bestimmt, dass die tatsächliche Geschäftsführung durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu erbringen ist.
Zu diesen Aufzeichnungspflichten gehört auch die Abgabe der Steuererklärungen. Nicht verkannt werden darf aber, dass allein die verspätete Abgabe der Steuererklärungen nicht ausreichend ist, um einem Verein die Gemeinnützigkeit zu entziehen Das FG Münster hat im Urteil vom 30.06.2011 (EFG 2012, 492) ausgeführt, dass die verspätete Abgabe zumindest dann nicht zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt, wenn die verspätete Abgabe nicht zugleich zu einer Steuerhinterziehung führt.
II. Abgabepflicht von Steuererklärungen
1. Grundsätzliches
Tz. 3
Stand: EL 141 – ET: 02/2025
Zentrale Vorschrift ist verfahrensrechtlich § 149 AO. Die Bestimmung aber, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ergibt sich wiederum aus den Einzelsteuergesetzen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO).
Hier gelten insbesondere folgende Vorschriften der Einzelsteuergesetze: