I. Begriff sportliche Veranstaltung
1. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 151 – ET: 10/2026
Nach § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert.
Die Regelung ist notwendig, weil nach § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sportliche Veranstaltungen als "Zweckbetrieb" gelten, wenn die Bruttoeinnahmen aus diesem Zweckbetrieb 50 000 EUR nicht übersteigen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) grenzt, wenn die Bedingung der Bruttoeinnahmen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt ist, nicht mehr den unbezahlten vom bezahlten Sport ab. D.h., in einem Zweckbetrieb können auch bezahlte Sportler zum Einsatz kommen, ohne dass der Verein die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit verliert. Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebes ist lediglich die Einhaltung der Bruttoeinnahmegrenze (Freigrenze).
Tz. 2
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Die gesetzliche Vorschrift des § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) durchbricht auch den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 AO (Anhang 1b), weil nun auch eine teilweise Förderung des bezahlten Sports für die Annahme der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr schädlich ist.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Sport
Tz. 3
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Das FG Köln hat im Urteil vom 08.10.2009, EFG 2010, 367 zum Begriff Sport Stellung genommen. Nach den Ausführungen des FG hat sich der Begriff des Sports zu einem umgangssprachlichen Begriff entwickelt, der einem ständigen Wandel unterliegt. Während für den Deutschen Olympischen Sportbund die motorische Aktivität im Vordergrund stehen, so dass Denkspiele oder die Dressur von Tieren nicht als Sport angesehen würden, sei das umgangssprachliche Verständnis von Sport wesentlich weiter gefasst. Mit Sport werde häufig Wettkampf und Leistung assoziiert, was sich beispielsweise in Begriffen wie Denksport oder Gedächtnissport niederschlage u...