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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportliche Veranstaltungen

Martin Maurer
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I. Begriff sportliche Veranstaltung

1. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 151 – ET: 10/2026

Nach § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert.

Die Regelung ist notwendig, weil nach § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sportliche Veranstaltungen als "Zweckbetrieb" gelten, wenn die Bruttoeinnahmen aus diesem Zweckbetrieb 50 000 EUR nicht übersteigen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) grenzt, wenn die Bedingung der Bruttoeinnahmen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt ist, nicht mehr den unbezahlten vom bezahlten Sport ab. D.h., in einem Zweckbetrieb können auch bezahlte Sportler zum Einsatz kommen, ohne dass der Verein die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit verliert. Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebes ist lediglich die Einhaltung der Bruttoeinnahmegrenze (Freigrenze).

 

Tz. 2

Stand: EL 151 – ET: 10/2026

Die gesetzliche Vorschrift des § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) durchbricht auch den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 AO (Anhang 1b), weil nun auch eine teilweise Förderung des bezahlten Sports für die Annahme der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr schädlich ist.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Sport

 

Tz. 3

Stand: EL 151 – ET: 10/2026

Das FG Köln hat im Urteil vom 08.10.2009, EFG 2010, 367 zum Begriff Sport Stellung genommen. Nach den Ausführungen des FG hat sich der Begriff des Sports zu einem umgangssprachlichen Begriff entwickelt, der einem ständigen Wandel unterliegt. Während für den Deutschen Olympischen Sportbund die motorische Aktivität im Vordergrund stehen, so dass Denkspiele oder die Dressur von Tieren nicht als Sport angesehen würden, sei das umgangssprachliche Verständnis von Sport wesentlich weiter gefasst. Mit Sport werde häufig Wettkampf und Leistung assoziiert, was sich beispielsweise in Begriffen wie Denksport oder Gedächtnissport niederschlage u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    450
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    450
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine

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