1. Zweckbetriebsgrenze Sport nach § 67a Abs. 1 AO
Tz. 107
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
In § 67a Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen:
Sportliche Veranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (also brutto) insgesamt 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen.
1.1 Bruttoeinnahmefreigrenze von 45 000 EUR
Tz. 108
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Zweckbetriebsfreigrenze ist eine Bruttoeinnahmefreigrenze. D.h., es sind bei der Ermittlung der Zweckbetriebsfreigrenze die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Für die Zweckbetriebsgrenze sind alle Einnahmen (brutto) aus allen sportlichen Veranstaltungen und aus allen Abteilungen eines Vereins innerhalb eines Jahres festzustellen und zu addieren. Übersteigen die Einnahmen nach der durchgeführten Ermittlung nicht die Grenze von 45 000 EUR, tritt Ertragsteuerbefreiung ein, weil die Körperschaft mit einem Zweckbetrieb nicht ertragsteuerpflichtig wird.
Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte bei Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22 Buchst. a oder Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.
Wird die Freigrenze von 45 000 EUR überschritten, sind alle Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen eines Vereins als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln, es sei denn, der Verein hat von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht (s. § 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b). In diesem Fall ist aber die Bindungsfrist von fünf Veranlagungszeiträumen zu beachten.
Eine Abgrenzung, ob unbezahlte oder bezahlte Sportler bei den Veranstaltungen, die die Bedingungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllten, zum Einsatz gekommen sind, ist nicht mehr vorzunehm...