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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportliche Veransta ... / IV. Einzelfälle

Martin Maurer
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1. Startgelder und Teilnehmergebühren

 

Tz. 79

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Startgelder und Teilnehmergebühren sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a und Buchst. b UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit.

Besteht das Entgelt für die Veranstaltungen in Eintrittsgeldern der Zuschauer, kommen die Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 Nr. 22a Buchst. a und Buchst. b UStG, (Anhang 5) nicht in Betracht. Die Entgelte sind vielmehr steuerpflichtig und unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %, wenn die Veranstaltung die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsfreigrenze unter 45 000 EUR – erfüllt ist oder für den "unbezahlten Sport" optiert wurde (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b). Werden anlässlich von "sportlichen Veranstaltungen", an denen bezahlte Sportler teilnehmen (vom Optionsrecht wurde Gebrauch gemacht), Eintrittsgelder vereinnahmt, kann insoweit § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht greifen, weil die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind. Entgelte dieser Art sind mit dem vollen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) von derzeit 19 % zu versteuern.

 

Tz. 80

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Einnahmen aus der Überlassung von Segel- und Motorsportflugzeugen, die ein Verein von seinen Mitgliedern bzw. Nichtmitgliedern erhebt – so genanntes Startgeld (Startgebühren), – fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5). Diese Entgelte sind steuerpflichtig. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt aber zur Anwendung, weil es sich um Einnahmen innerhalb eines Zweckbetriebes handelt ("sportliche Veranstaltungen"). S."Flugsportvereine".

 

Tz. 81

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Im BFH-Urteil vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154 hat der BFH entschieden, dass sportliche...

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