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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportliche Veransta ... / 7.3 Zweifelsfälle zu § 67a Abs. 3 Nr. 1 AO

Martin Maurer
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Tz. 76

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

 

Beispiel 1:

Sportler X erhält pauschale Aufwandsentschädigungen:

 
  • von Mai–Juni 08 monatlich 300 EUR
600 EUR
  • von Januar–April und
    Juli–Dezember 08 monatlich 600 EUR
6 000 EUR
Summe 6 600 EUR
 

Beispiel 2:

Sportler Y erhält pauschale Aufwandsentschädigungen:

 
  • von Januar–April 08 monatlich 300 EUR
1 200 EUR
  • von Mai–Juni 08 monatlich 550 EUR
1 100 EUR
  • von Juli–Dezember 08 monatlich 300 EUR
1 800 EUR
Summe 4 100 EUR
 

Beispiel 3:

Sportler Z erhält anlässlich des letzten Spieltages wegen des Aufstiegs in die nächsthöhere Spielklasse eine Zusatzprämie. Folgende Aufwandsentschädigungen werden in 06 gezahlt:

 
  • von Januar–Dezember 08 monatlich 330 EUR
3 960 EUR
  • Zusatzprämie im Juni 08 wegen des Aufstiegs in die nächsthöhere Spielklasse
  550 EUR
Summe 4 510 EUR

Handelt es sich in den Fällen der Beispiele 1–3 um unbezahlte/bezahlte Sportler?

Ergebnis 1:

  • Stellt man auf die monatliche steuerlich unschädliche pauschale Aufwandsentschädigung von 520 EUR ab, wären die "sportlichen Veranstaltungen", die im Mai und Juni 08 stattgefunden haben, dem "unbezahlten Sport" zuzuordnen, weil es sich um einen unbezahlten Sportler handelt. Die Bedingungen der Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von 45 000 EUR sollen auch erfüllt sein (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b); bzw. sollte diese Grenze überschritten werden, sollte von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht worden sein.

    Die in den Monaten Januar–April 08 und Juli–Dezember 08 stattfindenden "sportlichen Veranstaltungen" wären dem "bezahlten Sport" zuzuordnen (vorausgesetzt der Verein hätte die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) über 45 000 EUR überschritten oder er hätte von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht). Würde die Zwecksbetriebsfreigrenze aber nicht überschritten (Zweckbetriebsfreigrenze ...

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