Tz. 126
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) kann ein Sportverein bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er auf die Anwendung der Besteuerungsfreigrenze im Zweckbetrieb "Sport" (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) verzichten will. Diese Erklärung bindet den Sportverein mindestens fünf Kalenderjahre (Veranlagungszeiträume). D.h., der Verein bindet sich für fünf Veranlagungszeiträume an die steuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b).
Tz. 127
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Unter "Unanfechtbarkeit" ist die formelle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu verstehen. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn ein Verwaltungsakt (Steuerbescheid) nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (s. AEAO zu § 67a Abs. 2 AO TZ 22, Anhang 2).
Zu beachten sind
- bei Steuerbescheiden, die endgültig ergehen, die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat;
- bei Steuerfestsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (s. § 164 AO, Anhang 1b), die Festsetzungsfrist von vier Jahren. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Tz. 128
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wird erst nach Abschluss einer Außenprüfung von Seiten des Vereins festgestellt, dass eine Verzichtserklärung nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) erforderlich gewesen wäre und ist der bereits ergangene Steuerbescheid (Körperschaft- oder Freistellungsbescheid) unanfechtbar, kann ein nachträglicher Verzicht nicht mehr wirken. Die steuerlichen Folgen, die sich aus der Nichtabgabe der rechtzeitigen Verzichtserklärung ergeben, hat der Verein zu tragen.
Von Seiten der Finanzbehörde ist aber eine Änderung der/des Steuerbescheide/s wegen neuer Tats...