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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportliche Veransta ... / 2. Ergebnis

Martin Maurer
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Tz. 106a

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Die Gewinne (Überschüsse) aus den einzelnen Tätigkeitsbereichen sind wegen den Anforderungen, die der Gesetzgeber an die tatsächliche Geschäftsführung stellt (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b), getrennt zu ermitteln.

2.1 Gewinnermittlung für den ideellen Tätigkeitsbereich

 

Tz. 106b

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Im ideellen Bereich werden durch den Sportverein keine steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünfte aus den dort ermittelten Ergebnissen erzielt. Einer der sieben Einkunftsarten können diese Ergebnisse nicht zugeordnet werden.

 
Einnahmen 6 200 EUR
./. Ausgaben 5 950 EUR
Überschuss   250 EUR

2.2 Gewinnermittlung für den Zweckbetrieb "Sport"

 

Tz. 106c

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Hierunter fallen sportliche Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern. Die sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind immer als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., wenn keine bezahlten Sportler an den Veranstaltungen teilgenommen haben. Die Gewinne sind somit steuerbegünstigt. Auf die Höhe des Gewinns (Überschusses), der erzielt wird, stellt der Gesetzgeber nicht mehr ab.

Es können nur die mit der/den "sportlichen Veranstaltung/en" unmittelbar im Zusammenhang stehenden Ausgaben bei der Gewinn-(Überschuss-)ermittlung berücksichtigt werden.

Der Abzug von Ausgaben, die den ideellen (satzungsmäßigen) Tätigkeitsbereich betreffen, ist nicht zulässig.

 
Einnahmen 13 000 EUR
./. Ausgaben  5 700 EUR
Gewinn (Überschuss)  7 300 EUR

Ertragsteuerpflicht entsteht nicht, weil die Zweckbetriebsfreigrenze – Bruttoeinnahmen – von 45 000 EUR nicht überschritten ist und somit der erzielte Gewinn nicht der Besteuerung zu unterwerfen ist.

2.3 Gewinnermittlung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

2.3.1 Vereinsgaststätte

 

Tz. 106d

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Eine getrennte Gewinnermittlung für die Vereinsgaststätte ist erforderlich, weil für diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steue...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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