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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportliche Veransta ... / 1.1 Bruttoeinnahmefreigrenze von 45 000 EUR

Martin Maurer
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Tz. 108

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Die Zweckbetriebsfreigrenze ist eine Bruttoeinnahmefreigrenze. D.h., es sind bei der Ermittlung der Zweckbetriebsfreigrenze die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Für die Zweckbetriebsgrenze sind alle Einnahmen (brutto) aus allen sportlichen Veranstaltungen und aus allen Abteilungen eines Vereins innerhalb eines Jahres festzustellen und zu addieren. Übersteigen die Einnahmen nach der durchgeführten Ermittlung nicht die Grenze von 45 000 EUR, tritt Ertragsteuerbefreiung ein, weil die Körperschaft mit einem Zweckbetrieb nicht ertragsteuerpflichtig wird.

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte bei Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22 Buchst. a oder Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

Wird die Freigrenze von 45 000 EUR überschritten, sind alle Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen eines Vereins als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln, es sei denn, der Verein hat von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht (s. § 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b). In diesem Fall ist aber die Bindungsfrist von fünf Veranlagungszeiträumen zu beachten.

Eine Abgrenzung, ob unbezahlte oder bezahlte Sportler bei den Veranstaltungen, die die Bedingungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllten, zum Einsatz gekommen sind, ist nicht mehr vorzunehmen, Umkehrschluss aus der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b). Wird die Zweckbetriebsfreigrenze überschritten (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b), ist auch gleichzeitig die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR ...

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