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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sponsoring / III. Steuerliche Behandlung der Sponsoringeinnahmen

Dr. Henning Frase
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1. Allgemeines

 

Tz. 14

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Einnahmen des steuerbegünstigten Empfängers können bei ihm:

  • nicht steuerbare Einnahmen im ideellen Bereich, z. B. Spenden (Zuwendungen);
  • ertragsteuerfreie Einnahmen im Bereich Zweckbetrieb;
  • ertragsteuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein, wenn der Verein/Verband (aktiv) bei der Werbung mitwirkt; oder
  • ertragsteuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sein. Dies ist z. B. bei der Bandenwerbung der Fall, wenn das Recht der Werbung entgeltlich auf einen Dritten (Werbeunternehmer) übertragen wird. Das von dem Verband/Verein eingeschaltete Unternehmen erbringt in diesem Fall sämtliche Werbetätigkeiten (z. B. Gewinnung der Werbepartner, Nutzung der Werbeflächen etc. in eigener Regie vorzunehmen) und trägt das unternehmerische Risiko tragen. Das vom Werbeunternehmer zu entrichtende Entgelt an den Verband/Verein Entgelt muss angemessen sein, d. h., dass dem Werbeunternehmer ein angemessener Gewinn verbleiben muss. Die Verpachtung an den Werbeunternehmer darf außerdem keine Betriebsaufspaltung darstellen, in der eine sachliche oder personelle Verflechtung zwischen dem Verband/Verein und dem Werbeunternehmer besteht. Eine Organschaft oder ein organschaftsähnliches Verhältnis muss ebenfalls ausgeschlossen sein.

S. hierzu auch AEAO zu § 67a AO TZ 10 (Anhang 2) und s. Erlass des FinMin Ba-Wü vom 14.01.1992, DStR 1992, 291. Behält sich aber der Verein/Verband bei der Vermarktung der Werberechte ein umfangreiches Mitspracherecht vor, soll nach FG Nds. vom 20.07.1999, EFG 1999, 1162 keine Einordnung der Überlassung von Rechten als Vermögensverwaltung möglich sein.

 

Tz. 15

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Zuordnung wird wie folgt vorgenommen:

  • Gestattet der Verein dem Sponsor lediglich die Nutzung seines Vereinsnamens z...

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