1. Aufwendungen als Betriebsausgaben
Tz. 5
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Nach § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10) sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn
- der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, beispielsweise die Sicherung seines unternehmerischen Ansehens erstrebt. S. hierzu auch Hess. FG vom 23.11.1998, EFG 1999, 496 und Krome, DB 1999, 2030;
- der Sponsor für seine Produkte wirbt (z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Programmheften, in Ausstellungskatalogen, auf Fahrzeugen oder der Sportlerbekleidung);
- der Sponsor gemäß Vereinbarung mit dem unterstützten Verein öffentlichkeitswirksam auf seine Förderung aufmerksam macht;
- VIP-Logen zu konkreten Verhandlungszwecken, nicht bloß zur allgemeinen Pflege von Geschäftskontakten, angemietet werden (s. hierzu FG Bremen vom 07.03.2000, EFG 2000, 724 rkr.), siehe hierzu nachfolgend Tz. 8.
Für die Anerkennung der Leistungen des Sponsors als Betriebsausgaben müssen diese weder notwendig, üblich oder zweckmäßig sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen gleichwertig sind (s. BFH vom 08.10.1987, BStBl II 1987, 853). Liegt allerdings zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ein krasses Missverhältnis vor, so ist der Betriebsausgabenabzug zu untersagen.
Tz. 6
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Ein Abzug als Betriebsausgaben ist dann ausgeschlossen, wenn die getätigten Aufwendungen als Kosten der Lebensführung des Sponsors anzusehen sind (s. FG Bremen vom 16.10.1987, EFG 1988, 107). Zu Abgrenzungsproblemen gibt die Rechtsprechung Entscheidungshilfen (s. BFH vom 25.11.1987, BStBl II 1988, 220; BFH vom 09.08.1989, BStBl II 1990, 237 und BFH vom 12.02.1990, BStBl II 1991, 25...